Aktuelle Regelungen zu den Gottesdiensten (gemäß § 2 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung) Entsprechend den Regelungen des Bistums Essen gelten in der Pfarrei St. Hippolytus vom 27.07.2021 an folgende Regelungen:
Für Gottesdienste:
Es gelten weiterhin die Regelungen der Coronaschutzverordnung zum Mindestabstand von 2 Metern sowie zur einfachen Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten).
Der Krisenstab St. Hippolytus empfiehlt, nur als geimpfte, getestete oder genesene Person an den Gottesdiensten teilzunehmen. Hier appellieren wir allerdings ausschließlich an die Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen. Bei Bedarf werden auch vor Gottesdienstbeginn Schnelltests vorgehalten. Hierzu ist es aber notwendig, mindestens 20 min. vor Gottesdienstbeginn vor Ort zu sein.
Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes und den einzuhaltenden Abständen und ist in den Hygienekonzepten für unsere Gottesdienststandorte festgelegt.
In den Kirchen wird die Zahl der maximal belegbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden empfohlene Mindestabstand einzuhalten ist. Geimpfte und Genesene müssen bei der Höchstzahl der zugelassenen Personen für einen Gottesdienst nicht mitgezählt werden.
Die Gottesdienstbesucherinnen und -besucher sollten einen medizinischen Mund-Nase-Schutz (einfache OP- oder FFP2-Maske) tragen. Dies wird zur besseren Vorbeugung von Infektionen empfohlen!
Diese Regelung gilt auch an den Plätzen während des Gottesdienstes. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger bei Ausführung der jeweiligen Aufgabe und Wahrung des Mindestabstandes.
Gemeindegesang ist bei Inzidenzstufe 1 (Inzidenzwert 10,1 -35,0) – die zurzeit in Gelsenkirchen und Essen gegeben ist – erlaubt. Während des Singens müssen OP- oder FFP2-Masken getragen werden.
Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.
Die Kommunionordnung bleibt so angepasst, dass die Gläubigen die Kommunion im gebotenen Mindestabstand empfangen können.
Wer Symptome einer Erkrankung aufweist oder bei wem der Verdacht auf Erkrankung besteht, soll auf die Teilnahme an Gottesdiensten verzichten. Er darf auch keinen liturgischen Dienst ausüben.
Für Veranstaltungen in Gemeinderäumen (Inzidenz 35 und kleiner):
- Es gelten weiterhin die Regelungen der Coronaschutzverordnung zum Mindestabstand von 2 Metern sowie zur einfachen Rückverfolgbarkeit (Kontaktdaten).
- Treffen im öffentlichen Raum sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienekonzepte erlaubt.
- Geimpfte und Genesene werden bei der Höchstzahl nicht mitgezählt. Es gelten weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen und die Maskenpflicht.
- Alternative Formen der Begegnung (z. B. digital) sollten, soweit möglich, weiter genutzt werden.
- Gremiumssitzungen und Bildungsveranstaltungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
- Bei festen Plätzen besteht keine Maskenpflicht am Platz.
- Unabhängig von der Inzidenzzahl sind Kurse, wie Erste-Hilfe-Maßnahmen, und Treffen der Selbsthilfe (z. B. Treffen des Kreuzbundes) möglich.
- Soweit die Treffen mit Kuchen-, Essen-, Getränkeangeboten verbunden sind, sind die Hygienevorschriften für die Gastronomie zu beachten.